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   BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21   

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BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21 (https://dejure.org/2023,10234)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.2023 - 2 BvR 808/21 (https://dejure.org/2023,10234)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 2023 - 2 BvR 808/21 (https://dejure.org/2023,10234)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil betreffend Zahlung restlicher Reparaturkosten wegen Gehörsverstoß erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 287 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zivilurteil verletzt mangels Auseinandersetzung mit zentralem Parteivorbringen das Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Erforderlichkeit von Verbringungskosten im Rahmen der Schadensbehebung durch den Geschädigten gem § 249 Abs ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil wegen Abweisung einer nach einem Verkehrsunfall erhobenen Klage auf Zahlung restlicher Reparaturkosten (hier: Verbringungsaufwand in eine Lackiererei); Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zivilurteil verletzt mangels Auseinandersetzung mit zentralem Parteivorbringen das Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Erforderlichkeit von Verbringungskosten im Rahmen der Schadensbehebung durch den Geschädigten gem § 249 Abs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zivilurteil verletzt mangels Auseinandersetzung mit zentralem Parteivorbringen das Recht auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Erforderlichkeit von Verbringungskosten im Rahmen der Schadensbehebung durch den Geschädigten gem § 249 Abs ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtliches Gehör - und die überspannten Substantiierungsanforderungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unfallregulierung - und der Streit um den erforderlichen Herstellungsaufwand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1803
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 -, juris, Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 18).

    In diesem Fall reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O. Rn. 16; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).

    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O.; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, a.a.O.; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).

    Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, NJW 2014, 3151 Rn. 17; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 -, NJW 2015, 1298 Rn. 16 m.w.N.; und vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19).

    Liegen die vereinbarten oder berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O.).

  • BGH, 26.04.2022 - VI ZR 147/21

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sicherungsabtretung von Reparaturkostenersatz;

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Dabei ist der Anspruch im Ausgangspunkt auf Erstattung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, juris, Rn. 14; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, juris, Rn. 12).

    (2) Gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei allerdings nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, a.a.O., Rn. 15; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

    Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

    Gleichwohl lässt sich daraus nicht ableiten, dass die von ihm ohne Verschulden veranlassten und tatsächlich durchgeführten Arbeiten bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwands - den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zuwider - nur deshalb außer Betracht zu bleiben hätten, weil sie sich nach fachkundiger Prüfung bei rein objektiver Betrachtung als unangemessen erweisen (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O. Rn. 16).

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 475/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ermittlung der erforderlichen Kosten für die

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -) genüge der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung der von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Werkstatt.

    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 -, juris, Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 18).

    In diesem Fall reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O. Rn. 16; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).

    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O.; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, a.a.O.; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).

    Allerdings ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch, denn entscheidend sind die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, NJW 2014, 3151 Rn. 17; vom 9. Dezember 2014 - VI ZR 138/14 -, NJW 2015, 1298 Rn. 16 m.w.N.; und vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19).

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    (2) Gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei allerdings nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, a.a.O., Rn. 15; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

    Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-)Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

  • BGH, 19.07.2016 - VI ZR 491/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Sachverständigenkosten als auszugleichender

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    In diesem Fall reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O. Rn. 16; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 19; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).

    Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH, Urteile vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, a.a.O.; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, a.a.O.; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, juris, Rn. 18).

    Denn die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine beschränkten Erkenntnismöglichkeiten, schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, hingegen nicht in der Höhe der erteilten Rechnung als solcher (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15 -, a.a.O. Rn. 19).

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Allein darauf komme es jedoch nach der Rechtsprechung (so etwa Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2016 - 3 O 65/15 -, welches unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - verweise) schadensersatzrechtlich an.

    Auch habe die beklagte Versicherung keinen Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Schadensminderungspflicht aufgezeigt, obwohl es allein darauf nach der Rechtsprechung (Urteil des Landgerichts Köln vom 29. März 2016 - 3 O 65/15 -, welches selbst auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 - verweise) schadensersatzrechtlich ankomme.

    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12 -, juris, Rn. 19; vom 11. Februar 2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7; vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14 -, juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 05.04.2012 - 2 BvR 2126/11

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin durch das Gericht im Ganzen zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 62, 392 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfGK 15, 116 ; 19, 377 ; stRspr).

    Wird das angegriffene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss gegenstandslos (vgl. BVerfGK 19, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 -, Rn. 12).

  • BGH, 17.12.2019 - VI ZR 315/18

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung des erforderlichen Herstellungsaufwands

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Dabei ist der Anspruch im Ausgangspunkt auf Erstattung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen gerichtet (BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, juris, Rn. 14; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, juris, Rn. 12).

    (2) Gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der "erforderliche" Herstellungsaufwand dabei allerdings nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt (BGHZ 63, 182 ; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2019 - VI ZR 315/18 -, a.a.O., Rn. 15; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr).

    Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin durch das Gericht im Ganzen zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 62, 392 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfGK 15, 116 ; 19, 377 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 808/21
    Zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt ein Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließlich nur, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; stRspr).

    Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beachtung des Kernvorbringens der Beschwerdeführerin durch das Gericht im Ganzen zu einer anderen, ihr günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 62, 392 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfGK 15, 116 ; 19, 377 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 20.05.2022 - 2 BvR 1982/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 21.07.1964 - 2 BvR 223/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Privatklageverfahren

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81

    National Iranian Oil Company

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 17.04.2020 - 1 BvR 2326/19

    Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zivilprozess

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 699/23

    Bemessung des Differenzschadens nach Kauf eines mit einer unzulässigen

    Der Senat hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 1803 Rn. 18 BGH, NZG 2022, 1255 Rn. 8; BayObLG, Beschluss vom 16.02.2022 - 101 Sch 60/21, BeckRS 2022, 2046 Rn. 50) und - soweit das Vorbingen zentrale Frage des Verfahrens betrifft - in den Gründen des Hinweisbeschlusses beschieden (vgl. BVerfG, NJW 2023, 2106 Rn. 33; BGH, NZBau 2023, 224 Rn. 11).

    Er begründet aber keine Pflicht des Gerichts, bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, NJW 2023, 1803 Rn. 19; BGH, NJW 2023, 2042 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - III ZR 160/19, BeckRS 2021, 1265 Rn. 2).

    Soweit der Kläger der rechtlichen Einschätzung des Senats im Hinweisbeschluss vom 21.04.2023 mit rechtlichen Ausführungen entgegentreten ist (vgl. BGH, ZfBR 2022, 356 Rn. 7 ff.; BGH, NJW-RR 2021, 1507 Rn. 12 ff.; BGH, NJW 2020, 1740 Rn. 16), ist unter Berücksichtigung des Umstands, dass es nicht erforderlich ist, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, NJW 2023, 2106 Rn. 33; BVerfG, NJW 2023, 1803 Rn. 19; BGH, NJW 2023, 2042 Rn. 17), deshalb lediglich ergänzend auszuführen wie folgt:.

  • LG Duisburg, 06.06.2023 - 4 O 150/22
    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, juris, Rn. 19; vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13 -, juris, Rn. 7; vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13 -, juris, Rn. 15; vom 15.09.2015 - VI ZR 475/14 -, Juris, Rn. 18; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.03.2023 - 2 BvR 808/21 -, Rn. 23, juris).
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